Ehrenamtliches Engagement basiert auf Motivation und ideeller Überzeugung. Eine finanzielle Vergütung kann für Engagierte jedoch von großer Bedeutung sein, um den entstandenen Aufwand zu honorieren. Wir stellen euch drei Optionen vorstellen, die gemeinnützigen Organisationen zur Verfügung stehen, um Engagement zu vergüten. Zwei der Optionen sind steuerfrei und werden als Pauschalen ausgezahlt. Die dritte Option, der Minijob, setzt eine pauschale steuerliche Abgabe voraus.
Welche der Möglichkeiten die passende ist, richtet sich nach der konkreten Ausgestaltung des ehrenamtlichen Engagements. Es ist wichtig, die Bedingungen und Obergrenzen der jeweiligen Vergütungsoptionen zu verstehen und gegebenenfalls professionelle steuerliche Beratung in Anspruch zu nehmen, um die optimale Lösung zu finden.
Die Ehrenamtspauschale
Die Ehrenamtspauschale ermöglicht es Vereinen, ehrenamtliche Tätigkeiten mit bis zu 840 Euro pro Jahr steuer- und sozialversicherungsfrei zu vergüten. Die Tätigkeit muss in einer gemeinnützigen Organisation ausgeübt werden und mit den Tätigkeitsbereichen der Satzung vereinbar sein (z.B. Schiedsrichter*in, Kassenwart*in, Betreuer*in). Die Arbeit gilt als nebenberufliche Tätigkeit mit maximal 14 Stunden/Woche im Jahresdurchschnitt.
Die Ehrenamtspauschale ist pro Person nur einmal im Jahr anwendbar. Die Pauschale ist unabhängig von einer Mitgliedschaft in der Organisation oder dem Verein. Besonderheiten für den Vorstand: Vorstandstätigkeiten gelten grundsätzlich als unentgeltlich. Falls Vorstandsmitglieder ebenfalls eine Pauschale bekommen sollen, muss dies ausdrücklich vorher in der Satzung verankert werden.
Eine Ehrenamtspauschale muss schriftlich vereinbart werden. Die Vereinbarung gilt als Nachweis für den Erhalt der Pauschale und muss in der jährlichen Steuererklärung angeben werden, obwohl sie steuerfrei bleibt.
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Die Übungsleiterpauschale
Im Rahmen der Übungsleiterpauschale können jährlich bis zu 3000 Euro an eine Person ausgezahlt werden. Auch hier gilt die Voraussetzung einer nebenberuflichen Tätigkeit im gemeinnützigen Sektor. Mit der Übungsleiterpauschale können ehrenamtliche Aufgaben im pädagogischen, pflegerischen oder künstlerischen Bereich (z.B. als Trainer*in, Pfleger*in oder Chorleiter*in) honoriert werden. Vorstandstätigkeiten, Verwaltungsarbeiten oder Hausmeistertätigkeiten können hiermit vergütet werden. Die Übungsleiterpauschale kann mit der Ehrenamtspauschale kombiniert werden, wenn es sich um unterschiedliche Tätigkeiten handelt. Es kann jedoch nicht eine Ehrenamtspauschale und eine Übungsleiterpauschale für dieselbe Tätigkeit ausgezahlt werden. Die Auszahlung kann flexibel erfolgen – als Gesamtbetrag oder auch in monatlichen Raten.
Vereine sollten schriftliche Übungsleiterverträge abschließen und sich von den Begünstigten bestätigen lassen, dass sie nicht bereits anderweitig von der Pauschale profitieren. Der Vertrag stellt den Nachweis für das Finanzamt dar.
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Mini-Jobs in Vereinen
Für Tätigkeiten, die zeitaufwendiger sind und einer höheren Vergütung bedürfen, kann es sinnvoll sein, einen Mini-Job einzurichten. Personen mit einem Mini-Job können bis zu 556€ monatlich verdienen, ohne Sozialversicherungsbeiträge oder Steuern zu zahlen - der Bruttolohn entspricht dem Nettolohn. Der Verein, der den Minijob vergibt, hat jedoch auch Arbeitgeberpflichten. Er zahlt pro Minijob pauschale Abgaben von ca. 30% des Verdienstes. Alle Beiträge werden an die Bundesknappschaft überwiesen, die sie weiterleitet. Wenn für ein Projekt ein Minijob beantragt wird, müssen diese Abgaben in der Kalkulation der Gesamtkosten beachtet werden.
Wichtige Regelung bei mehreren Jobs: Hat eine Person mehrere geringfügige Beschäftigungen, werden diese zusammengerechnet und können versicherungspflichtig werden. Dies gilt es zu prüfen. Ein Minijob bringt somit auch einige Verantwortungen für den Verein mit sich, die es vorher gilt abzuwägen.
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Abschließend noch zwei Veranstaltungshinweise zum Thema: |